Unfall bei Geschäftsreise

Geschäftsreisende, die mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs sind, wollen ohne Hindernisse zum Zielort gelangen. In der Regel gelingt das dem Reisenden. Doch wer haftet, wenn er einen Unfall hat? Diese Frage stellt sich Selbstständigen und Freiberuflern ebenso wie Arbeitnehmern.

§ 670 BGB

Wenden wir uns dem Arbeitnehmer zu, der unverschuldet einen Unfall hat. Vorweg sei gesagt: Der Arbeitgeber haftet nicht, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig den Unfall herbeigeführt hat. Nach der geltenden deutschen Rechtsprechung greift hier der § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den entstandenen Sachschaden zu ersetzen. Bezahlt der Arbeitgeber die steuerliche Kilometerpauschale von aktuell 0,30 Euro, ist er jedoch nicht zur Entschädigung für den Rückstufungsschaden der Kfz-Versicherung verpflichtet. Diese Regelung gilt, sofern beide Parteien keine Erstattung für Rückstufungsschäden vereinbart haben.

Aktuell gilt ein Haftungsmodell mit drei Stufen

• Stufe 1: Der Arbeitnehmer handelte leicht fahrlässig; der Arbeitgeber muss den Schaden ersetzen.
• Stufe 2: Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig. Dabei richtet sich der Haftungsanteil des Arbeitnehmers nach seinen finanziellen und sozialen Verhältnissen.
• Stufe 3: Der Arbeitnehmer hat den Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. In diesem Falle haftet der Arbeitnehmer vollständig für den entstandenen Schaden. Der Arbeitgeber muss diesen weder anteilig noch vollständig ersetzen.

Teil- oder Vollkasko

Fährt der Unternehmer oder Freiberufler mit dem privaten Fahrzeug zu Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner, kann er bei einem Unfall den Schaden bei Betriebsausgaben verbuchen. Die Mehrzahl der Unternehmer und Freiberufler haben ihr Fahrzeug Voll- oder Teilkasko versichert. Damit haben sie zum einen das Verbuchen der Reparaturkosten und zum anderen die Erstattung durch die Kfz-Versicherung vorzunehmen.

Sachschaden

Die Versicherung bezahlt lediglich den Sachschaden, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Schadensersatzleistungen der Versicherung sind nach dem Umsatzsteuergesetz Nettobeträge. Die Begründung ist nachzulesen im Umsatzsteuer-Anwendererlass Abschnitt 1.3.

Beispiel:

Beläuft sich der Sachschaden auf 1.000 Euro, stellt die Werkstatt eine entsprechende Rechnung zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 1.190 Euro aus. Der Unternehmer bucht den gesamten Rechnungsbetrag als Verbindlichkeit aus Leistung und Lieferung ein. Eine weitere Buchung erfolgt beim Konto Forderungen in Höhe von 1.000 Euro. Weiterhin bucht er 1.000 Euro als Forderung an die Kfz-Versicherung. Des weiteren bucht der Unternehmer die Rechnung der Werkstatt gegen die Forderung an die Kfz-Versicherung. Übrig bleibt die Umsatzsteuer in Höhe von 190 Euro. Diesen Betrag überweist der Unternehmer an die Werkstatt und bucht entsprechend Bank an Verbindlichkeit. Die Umsatzsteuer kann er als Vorsteuer bei der nächsten Anmeldung abziehen. Weitere Informationen sind auf Formblitz zum Download zu finden.

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