Öffentlicher Dienst

 

Anders als für Unternehmer und Freiberufler ist das Reisekostenrecht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nicht bundeseinheitlich geregelt. In Baden-Württemberg rechnet der öffentliche Dienst grundsätzlich nach dem Landesreisekostengesetz ab. Hier muss der Reisende einen triftigen Grund angeben, weshalb er das private Fahrzeug nutzte und nicht die öffentlichen Verkehrsmittel oder den Dienst-PKW. Ebenfalls muss er eine Begründung beifügen, warum die Übernachtungskosten einen bestimmten Betrag, hier 60 Euro, überschreiben sowie den Grund für die Fahrt mit dem Taxi.

Bundesreisekostengesetz dienstlich

Für Reisende, die nach dem Bundesreisekostengesetz dienstlich unterwegs sind, gelten die dort verankerten Paragrafen. Allgemeines regelt der § 2 BRKG, der eine schriftliche oder elektronische Genehmigung der Dienstreise fordert. Bei der Planung ist neben der Wirtschaftlichkeit auch die Sparsamkeit zu beachten und der Grundsatz der Fürsorge zu beachten.

§ 3 BRKG

Die Reisekostenvergütung beschreibt der § 3 BRKG. Um die Reisekosten erstattet zu bekommen, muss der Reisende innerhalb von sechs Monaten die Reisekosten abrechnen. Den Antrag kann er schriftlich oder elektronisch stellen. Die Frist beginnt mit dem Ende der Dienstreise. Ein Beifügen der Quittungen und Belege im Original oder in Kopie ist nach diesem Paragrafen nicht mehr notwendig. Allerdings hat der Reisende diese Belege mindestens ein halbes Jahr nach Antragstellung aufzubewahren, da die Abrechnungsstelle die Vorlage der Belege verlangen kann. In der Regel erhält der Reisende von seiner Dienststelle eine Corpoarate Carte, eine Kreditkarte, mit der er die Kosten begleichen kann.

Fahrtkosten differiert das Bundesreisekostengesetz

Bei den Fahrtkosten differiert das Bundesreisekostengesetz. Der § 4 BRKG gestattet die Abrechnung der ersten Klasse bei Bahnfahrten, die mehr als zwei Stunden dauern. Unberücksichtigt bleibt die Fahrdauer, wenn der Reisende auf Bus oder S- oder U-Bahn umsteigt. Beamte erhalten grundsätzlich bei Dienstreisen die Kosten für die niedrigste Beförderungsklasse ersetzt.

Mit § 5 BRKG werden Reisen mit dem eigenen Fahrzeug geregelt

Zum Ansatz kommen 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, wobei die Art des Fahrzeugs nicht relevant ist. Für die gesamte Dienstreise gibt es den Höchstbetrag von 130 Euro sowie Parkgebühren von 5 Euro täglich. Neben dieser „kleinen“ Wegstreckenentschädigung kommt bei Dienstreisen mit erheblichem Interesse die „große“ Wegstreckenentschädigung mit höheren Leistungen in Betracht. Das Tagesgeld regelt der § 6 BRKG, der sich an den gesetzlichen Pauschalbeträgen orientiert. Die Beträge für Übernachtung listet der § 7 BRKG auf.

Gesetz

Welches Gesetz für die Reisekostenabrechnung für den Einzelnen infrage kommt, entscheidet seine Arbeitsstätte und deren Verordnung. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten bei Formblitz weitergehende Informationen zum deutschen Bundesreisekostengesetz. Die Reisekostengesetze der Bundesländer unterscheiden sich und sind im Internet nachzulesen.