Freiberufler und Selbstständige, die ihre Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer verrichten, können die Kosten für das separate Zimmer steuerlich absetzen. Allerdings nur bis zu einem Betrag von derzeit 1.250 Euro jährlich (Stand: Dezember 2014). Dieser Betrag gilt für ein Arbeitszimmer, egal wie viele Personen dieses Zimmer nutzen. Wer sein Arbeitszimmer bei der Steuererklärung absetzen will, muss seinen beruflichen Mittelpunkt in diesem Arbeitszimmer haben. Eine weitere Ausnahme ist, dem Steuerpflichtigen steht kein anderer Raum für seine Tätigkeit zur Verfügung.
Das häusliche Arbeitszimmer muss jedoch einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt dieses als solches anerkennt. Die Lage des Raumes muss im Bereich der Privatwohnung und eine Verbindung zu den Privaträumen des Steuerpflichtigen haben. Die Ausstattung entspricht der Tätigkeit, die der Steuerpflichtige ausübt. Das Arbeitszimmer nutzt er ausschließlich für seine beruflichen Zwecke. Er darf jedoch den Raum privat nutzen, wenn die Nutzung unter zehn Prozent liegt.
Bei der Steuererklärung ermittelt der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer. Diese sind:
• Miete
• Beschreibung des Gebäudes
• Kosten für Energie und Wasser
• Kosten für die Reinigung
• Nebenkosten wie Müllabfuhr, Grundsteuer
• Renovierungskosten
• Ausstattung des Arbeitszimmers.
Schreibtisch
Ebenfalls abzugsfähig ist die Einrichtung des Raumes. Dazu zählen Regale, Schreibtisch, Computer und andere Gegenstände und Geräte, die der Steuerpflichtige zur beruflichen Tätigkeit braucht. Kostbare Bilder und andere Luxusgegenstände gehören nicht zu den Gegenständen, die steuerlich absetzbar sind. Dagegen akzeptiert das Finanzamt in Ausnahmefällen den Abzug für anteilige Gartenerneuerung.
Belege
Der Steuerpflichtige muss belegen, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz als sein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Was für Freiberufler und Selbstständige nicht schwer ist. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte brauchen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers.
Raumnutzung
Anders sieht die Sachlage aus, wenn sich das Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung befindet. Sofern dieser Raum nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, ist dieser kein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten, die für diesen Raum anfallen, sind uneingeschränkt steuerlich absetzbar.
Weitere Informationen über die steuerlichen Richtlinien für Arbeitszimmer sind bei Formblitz als Download abrufbar.
Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung oder einem Haus, das dem Steuerpflichtigen gehört, kann er anstatt Miete Schuldzinsen, Reparaturkosten oder Anschaffung in Abzug bringen. Ansonsten entsprechen die absetzbaren anteiligen Kosten der obigen Staffelung. Eine Steuerfalle lauert, wenn der Steuerpflichtige während der Spekulationsfrist von zehn Jahren die Immobilie mit Gewinn verkauft. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Gewinn anteilig auf das Arbeitszimmer zu berechnen und den errechneten Betrag zu versteuern.